Auftragsvergabe

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Bekanntmachung

Sanierungsverfahren „Altstadt“
Einleitungsbeschluss für vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Pattensen hat in seiner Sitzung am 26.03.09 für das Plangebiet „Altstadt“ gem. § 141 (3) BauGB den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen beschlossen. Der Geltungsbereich des Plangebietes „Altstadt“ ist in der anliegenden Karte dargestellt. Der beiliegende Plan vom 26.03.09 mit Grenze des Voruntersuchungsgebietes ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Plan des Geltungbereiches anzeigen

Pattensen, 21.04.09
Stadt Pattensen
Der Bürgermeister
Griebe


Lohnsteuerkarten 2010

Öffentliche Bekanntmachung

betrifft Lohnsteuerkarten


Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1991

Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1991

Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflichtvoraussetzungen). Die Erfassung kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden (§ 15 Abs. 6 WPflG).

Alle Personen des Geburtsjahrgangs 1991, die wehrpflichtig sind und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WPflG aufgefordert, sich umgehend persönlich oder schriftlich bei der nachstehenden Erfassungsbehörde zur Erfassung zu melden:

Stadt Pattensen, Der Bürgermeister,
Stadtbüro, Marienstr. 2, 30982 Pattensen, Zimmer 103

Öffnungszeiten:  mo - fr : 08.30 - 11.30 Uhr
                              mo : 14.00 - 16.00 Uhr
                               do : 15.00 - 18.00 Uhr

Diese Aufforderung wendet sich insbesondere an Personen ohne festen Wohnsitz, die die Wehrpflichtvoraussetzungen erfüllen.

Bei der persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Es empfiehlt sich, auch sonstige der Feststellung der Wehrpflicht dienende Unterlagen mit-zubringen.

Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht nach § 14 Arbeitsplatzschutzgesetz zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist, wird der durch die Erfassung entstehende Verdienstausfall durch die Erfassungsbehörde auf Antrag erstattet. Dies gilt auch für die entstehenden notwendigen Auslagen, insbesondere Fahrtkosten am Ort der Erfassung.

30982 Pattensen,

Stadt Pattensen
Der Bürgermeister


Widerspruchsrecht

Das niedersächsische Meldegesetz (NMG) räumt die Möglichkeit ein, folgenden Datenübermittlungen ohne Angabe von Gründen zu widersprechen:

a) an Adressbuchverlage,
b) an Parteien und Wählergruppen und sonstige Träger von Wahlvorschlägen in  Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen (Volks- und Bürgerbegehren  sowie Volksinitiativen),
c) an Presse und Rundfunk sowie an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler  Vertretungskörperschaften (z.B. Bundestags- und Landtagsabgeordnete,  Kreistagsabgeordnete, Ratsfrauen und Ratsherren) über Alters- und Ehejubiläen,
d) an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (Kirchen) über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung selbst, dass der Ehegatte einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört und
e) Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister über das Internet.

Wenn Sie von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, wenden Sie sich bitte an das Stadtbüro, Marienstr. 2, 30982 Pattensen, Zimmer 103.
Öffnungszeiten: Mo.-Fr.: 08.30 - 11.30 Uhr, Mo.: 14.00 - 16.00 Uhr, Do.: 15.00 - 18.00 Uhr
Telefon: 05101/1001-341/-344/-342/-343